Um den MGV Zukunftsfähig führen zu können bedarf es einer modernen Vereinsstruktur.
In einem Verwaltungsworkshop haben wir uns über Ideen eines modernen Vereins Gedanken gemacht.
Hieraus ist dann der Wunsch nach Veränderung entstanden.
Am 27.04.24 wurde dann, in der Jahreshauptversammlung, die neue Satzung beschlossen und nach dieser auch gewählt.
Hier nun die neue Satzung zum Nachlesen.
MGV Satzung Neufassung 2024
(in der Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 27.04.2024)
Präambel
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in dieser
Satzung für Personen- und Funktionsbezeichnungen die
männliche Form verwendet; sie gilt gleichermaßen für die
weibliche und diverse Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „MGV 1859 Muggensturm“ mit dem Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in 76461 Muggensturm und ist beim Amtsgericht/Registergericht Mannheim unter der Nummer VR52…. eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verurteilt verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen und wendet sich konsequent gegen jede Form der Diskriminierung.
§ 3 Mitglieder und Beitrag
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3. Eine Mitgliedschaft wird mittels Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) bekundet. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Verein zu richten. Die Vereinsleitung entscheidet mit einfacher Mehrheit, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
Mit der Aufnahme im Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins sowie die Vorgaben der Verbände, denen der Verein angehört, an. Das Mitglied erklärt sich mit der Erhebung, sowie Speicherung seiner persönlichen Daten in der vereinseigenen Datenbank einverstanden. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen)
c) bei Nichtzahlung der Beiträge,
d) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung, durch die Vereinsleitung ausgeschlossen werden, oder es nach zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht bezahlt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied in Textform mitzuteilen. Der Beschluss ist endgültig.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören im Besonderen:
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft (jährlich)
- Ab- und Neuwahlen der Vorstandschaft
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftliche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu stellt der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereit und lässt den Mitgliedern spätestens 3 Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen.
Die Einberufung einer hybriden Versammlungsform ist ebenfalls zulässig. Details werden in der Versammlung geregelt, welche dann durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
5. Anträge zur Tagesordnung oder Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen und im Übrigen nicht über Satzungsänderungen,
Beitragserhöhungen oder Auflösung des Vereins beraten oder
beschlossen wird.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-
versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt die Protokollführung.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive sowie das passive Wahlrecht. Bei Stimmabgaben für die Wahlen gelten die Regeln der Ziffer 7.
9. Die Protokollführung erstellt ein Protokoll über die Mitgliederversammlung, das von der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. § 5 der Satzung gilt entsprechend.
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus mindestens vier höchstens sieben Personen zusammen:
a) Vorstand Verwaltung und Organisation
b) Vorstand Finanzen
c) Vorstand Chorbetrieb
d) Vorstand Wirtschaftsbetrieb
e) Besondere Aufgaben (max. 3 Personen)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand Verwaltung und Organisation, Vorstand Finanzen, Vorstand Chorbetrieb und Vorstand Wirtschaftsbetrieb vertreten. (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Alle vier sind einzelvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften jeder Art, die für den Verein mit einmaligen oder jährlichen finanziellen Verpflichtungen von mehr als 1.000 € verbunden sind, die Zustimmung des Gesamtvorstandes erfolgen muss.
Die Gesamtvorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand
Verwaltung oder dessen Stellvertretung einberufen werden.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung teilnehmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes Verwaltung, bei dessen Abwesenheit, die des Vorstandes Finanzen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklären.
Eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstandes ist darüber hinaus zulässig, wenn für die schriftliche Abgabe der Stimme dem Stimm-berechtigten ein Zeitpunkt angegeben wird, der mindestes eine Woche vom Tag der Absendung der schriftlichen Mittteilung an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax oder E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandschaft bleibt bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bestellen. Dieses tritt in die Amtszeit des Vorgängers ein und ist voll stimmberechtigt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre.
Die Ämter der Vereinsleitung (§ 7) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (§27 Abs. 3 BGB; §3 Nr. 26a EstG und §55 Abs. 1, Nr. 3 AO)
Die Vereinsleitung ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder der Vereinsleitung gemäß § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt in der Vorstandschaft bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, sowie er sich nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung darstellt, zu prüfen. In
der Mitgliederversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Versammlungen nach §§ 5,6 und 7 der
Satzung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Chorleitung, musikalische Leitung, Vizedirigenten
1. Die Leitung der Chöre wird, mit Ausnahme der Leitung des Kinderchores, von den Chormitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft mitbestimmt. Die Leitung des Kinderchores wird von der Vorstandschaft bestimmt.
2. Mit den Chorleitungen werden Verträge abgeschlossen, die von der Vorstandschaft zu beschließen sind. Die Chorleitungen können auf Wunsch der Vereinsleitung an den Verwaltungssitzungen teilnehmen.
3. Die musikalische Leitung der Chöre liegt in alleiniger Verantwortung der Chorleitungen. Die Ziele sind mit den betreffenden Vorständen abzustimmen.
4. Die Vizedirigenten der Chöre werden unter Einbeziehung der Chormitglieder von der Vorstandschaft ernannt
§ 11 Ehrungen/Ehrenmitglieder
1. Als Anerkennung für langjährige treue Mitglieder werden bei entsprechenden Veranstaltungen Ehrungen vorgenommen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Regelung festgelegt. Die Mitgliederversammlung muss diesen Regelungen zustimmen.
2. Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
- Mitglieder, die nachweisbar mindestens 40 Jahre Chormitglied sind.
- Mitglieder die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören.
- Mitglieder die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben
§ 12 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben beachtet der Verein bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze und Vorschriften der EU-Datenschutz-grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutz-gesetztes (BDSG-neu).
2. Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten im Verein, sind in einer gesonderten Datenschutzverordnung schriftliche niedergelegt.
3. Die Datenschutzverordnung wird vom Vorstand beschlossen.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Um gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren notwendig werden, in einfacher Weise herbeiführen zu können, wird die Vereins-leitung ermächtigt, die Beanstandungen einer Behörde durch einen Vorstandsbeschluss zu beheben (§ 7). Satzungsänderungen (redaktionelle Änderungen), die auf Grund gesetzlicher Vorgaben, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Auflagen erforderlich werden, können vom Vorstand eigenständig beschlossen werden.
2. Die Vereinsleitung wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften, für die Eintragung des Vereins bzw. dessen Anerkennung als gemeinnützig notwendig sind. Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über Vereinszweck, über das Verfahren bei Wahlen und Beschlüssen und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur die Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Muggensturm, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstände nach § 26 BGB die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
27.04.24 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Die Satzung vom 26.03.2017 tritt außer Kraft.
Muggensturm, den 27.04.24