Satzungsänderung

Informationen zur geplanten Satzungsänderung am 27.04.24


Um den MGV Zukunftsfähig führen zu können bedarf es einer Satzungsänderung.


In einem Verwaltungsworkshop haben wir uns über Ideen eines modernen Vereins Gedanken gemacht.

Hieraus ist dann der Wunsch nach Veränderung entstanden.


Am 27.04.24 soll dann, in der Jahreshauptversammlung, die neue Satzung beschlossen und nach dieser auch gewählt werden.

Damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben sich intensiv mit der neuen Satzung zu beschäftigen, stellen wir "Neue" und "Alte" Satzung gegenüber. Somit ist ersichtlich was sich ändert.


Bei Fragen gerne auf Hilde oder Helmut Knapp oder Ralf Raub zukommen.



  MGV Satzung Neufassung 2023

(in der Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 27.04.2024)

 

Präambel

 

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in dieser

Satzung für Personen- und Funktionsbezeichnungen die

männliche Form verwendet; sie gilt gleichermaßen für die

weibliche und diverse Form.

   

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „MGV 1859 Muggensturm“ mit dem Zusatz „e.V.“  Er hat seinen Sitz in 76461 Muggensturm und ist beim Amtsgericht/Registergericht Mannheim unter der Nummer VR52…. eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.    a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

   Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verurteilt verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen und wendet sich konsequent gegen jede Form der Diskriminierung.

 

 

 


§ 3 Mitglieder und Beitrag

 

1.    Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

2.    Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3.    Eine Mitgliedschaft wird mittels Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) bekundet. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Verein zu richten. Die Vereinsleitung entscheidet mit einfacher Mehrheit, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

Mit der Aufnahme im Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins sowie die Vorgaben der Verbände, denen der Verein angehört, an. Das Mitglied erklärt sich mit der Erhebung, sowie Speicherung seiner persönlichen Daten in der vereinseigenen Datenbank einverstanden. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

4.    Die Mitgliedschaft endet:

a)   durch freiwilligen Austritt,

b)   durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen)

c)    bei Nichtzahlung der Beiträge,

d)   durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres.

5.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.    Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung, durch die Vereinsleitung ausgeschlossen werden, oder es nach zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht bezahlt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied in Textform mitzuteilen. Der Beschluss ist endgültig.

7.    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

 

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

 

 

















































































































§ 5 Mitgliederversammlung

 

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören im Besonderen:

-       Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft

-       Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

-       Entlastung der Vorstandschaft (jährlich)

-       Ab- und Neuwahlen der Vorstandschaft

-       Wahl der Kassenprüfer

-       Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

-       Beschlussfassung von Satzungsänderungen

-       Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

-       Auflösung des Vereins

3.    Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

4.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftliche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.

Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu stellt der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereit und lässt den Mitgliedern spätestens 3 Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen.

Die Einberufung einer hybriden Versammlungsform ist ebenfalls zulässig. Details werden in der Versammlung geregelt, welche dann durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

5.    Anträge zur Tagesordnung oder Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit

           anerkennen und im Übrigen nicht über Satzungsänderungen,

           Beitragserhöhungen oder Auflösung des Vereins beraten oder

           beschlossen wird.

           Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über Änderung der

           Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den

           Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-

           versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten

           Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

6.    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt die Protokollführung.

7.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8.    Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive sowie das passive Wahlrecht. Bei Stimmabgaben für die Wahlen gelten die Regeln der Ziffer 7.

9.    Die Protokollführung erstellt ein Protokoll über die Mitgliederversammlung, das von der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. § 5 der Satzung gilt entsprechend.

 

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus mindestens vier höchstens sieben Personen zusammen:

 

a)   Vorstand Verwaltung und Organisation

b)   Vorstand Finanzen

c)    Vorstand Chorbetrieb

d)   Vorstand Wirtschaftsbetrieb

e)   Besondere Aufgaben (max. 3 Personen)

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand Verwaltung und Organisation, Vorstand Finanzen, Vorstand Chorbetrieb und Vorstand Wirtschaftsbetrieb vertreten. (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Alle vier sind einzelvertretungsberechtigt.

 

Die Vertretungsvollmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften jeder Art, die für den Verein mit einmaligen oder jährlichen finanziellen Verpflichtungen von mehr als 1.000 € verbunden sind, die Zustimmung des Gesamtvorstandes erfolgen muss.

 

Die Gesamtvorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand

Verwaltung oder dessen Stellvertretung einberufen werden.

 

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung teilnehmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes Verwaltung, bei dessen Abwesenheit, die des Vorstandes Finanzen.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklären.

Eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstandes ist darüber hinaus zulässig, wenn für die schriftliche Abgabe der Stimme dem Stimm-berechtigten ein Zeitpunkt angegeben wird, der mindestes eine Woche vom Tag der Absendung der schriftlichen Mittteilung an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax oder E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.

 

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandschaft bleibt bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bestellen. Dieses tritt in die Amtszeit des Vorgängers ein und ist voll stimmberechtigt.

 

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre.

 

Die Ämter der Vereinsleitung (§ 7) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (§27 Abs. 3 BGB; §3 Nr. 26a EstG und §55 Abs. 1, Nr. 3 AO)

Die Vereinsleitung ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder der Vereinsleitung gemäß § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt in der Vorstandschaft bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, sowie er sich nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung darstellt, zu prüfen. In

der Mitgliederversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse von Versammlungen nach §§ 5,6 und 7 der

Satzung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Chorleitung, musikalische Leitung, Vizedirigenten

 

1.    Die Leitung der Chöre wird, mit Ausnahme der Leitung des Kinderchores, von den Chormitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft mitbestimmt. Die Leitung des Kinderchores wird von der Vorstandschaft bestimmt.

 

2.    Mit den Chorleitungen werden Verträge abgeschlossen, die von der Vorstandschaft zu beschließen sind. Die Chorleitungen können auf Wunsch der Vereinsleitung an den Verwaltungssitzungen teilnehmen.

 

3.    Die musikalische Leitung der Chöre liegt in alleiniger Verantwortung der Chorleitungen. Die Ziele sind mit den betreffenden Vorständen abzustimmen.

 

4.    Die Vizedirigenten der Chöre werden unter Einbeziehung der Chormitglieder von der Vorstandschaft ernannt

 

 

 

 

 

 

§ 11 Ehrungen/Ehrenmitglieder

 

1.    Als Anerkennung für langjährige treue Mitglieder werden bei entsprechenden Veranstaltungen Ehrungen vorgenommen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Regelung festgelegt. Die Mitgliederversammlung muss diesen Regelungen zustimmen.

 

2.    Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:

-       Mitglieder, die nachweisbar mindestens 40 Jahre Chormitglied sind.

-       Mitglieder die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören.

-       Mitglieder die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben

 

 






§ 12 Haftung

 

Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

 

 

§ 13 Datenschutz

 

1.    Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben beachtet der Verein bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze und Vorschriften der EU-Datenschutz-grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutz-gesetztes (BDSG-neu).

2.    Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten im Verein, sind in einer gesonderten Datenschutzverordnung schriftliche niedergelegt.

3.    Die Datenschutzverordnung wird vom Vorstand beschlossen.

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

1.    Um gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren notwendig werden, in einfacher Weise herbeiführen zu können, wird die Vereins-leitung ermächtigt, die Beanstandungen einer Behörde durch einen Vorstandsbeschluss zu beheben (§ 7). Satzungsänderungen (redaktionelle Änderungen), die auf Grund gesetzlicher Vorgaben, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Auflagen erforderlich werden, können vom Vorstand eigenständig beschlossen werden.

2.    Die Vereinsleitung wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften, für die Eintragung des Vereins bzw. dessen Anerkennung als gemeinnützig notwendig sind. Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über Vereinszweck, über das Verfahren bei Wahlen und Beschlüssen und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur die Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Muggensturm, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstände nach § 26 BGB die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom

……………….beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

Die Satzung vom 26.03.2017 tritt außer Kraft.

 

 

 

Muggensturm, den ……………..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 



  MGV Satzung vom 25.03.2017


   









§ 1 und § 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein, der Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Männergesangverein 1859 Muggensturm“ mit dem Zusatz e.V.

2.    Er hat seinen Sitz in 76461 Muggensturm und ist im Vereinsregister eingetragen.

3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (§ 2)

 

 


§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.    a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

   Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Zur Erreichung

   seiner Ziele hält er regelmäßige Chorproben ab, veranstaltet

   Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten

   sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

   Ausbildung und Förderung von Jugendlichen, Pflege der

   Geselligkeit und Kameradschaft durch Veranstaltungen

   jeder Art.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder und Beitrag

 

1.    Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

2.    Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden.

3.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet die Vereinsleitung. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zu Mitgliederversammlung zu. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4.    Die Mitgliedschaft endet:

a)   durch freiwilligen Austritt,

b)   durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen),

c)    bei Nichtzahlung der Beiträge,

d)   durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres.

5.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.    Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch die Vereinsleitung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer monatlichen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Jahreshauptversammlung zu. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

 

7.    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Er ist zu Beginn des Jahres fällig.

 

 

 § 5 Organe des Vereins, Vorstand

 

1.    Organe des Vereins sind:

a)   die Vereinsleitung (Vorstandschaft und Verwaltungsrat),

b)   die Mitgliederversammlung

c)    die Jahreshauptversammlung.

2.    Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus der Vorstandschaft und dem Verwaltungsrat.

3.    Die Vorstandschaft besteht aus:

a)   dem 1. Vorsitzenden,

b)   dem 2. Vorsitzenden,

c)    dem Kassierer,

d)   dem Schriftführer,

e)   den jeweiligen Abteilungsleitern der bestehenden Chöre.

 

           Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung. Durch

           Beschluss der Vorstandschaft können einem Vorstandsmitglied

           die Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen werden. 

           Durch eine Geschäftsordnung, die von der Vorstandschaft 

           beschlossen wird, sind die Kompetenzen festzulegen. Für

           Sonderaufgaben kann die Vorstandschaft Personen berufen

           und besondere Projektgruppen bilden. Die Vorstandsmitglieder

           informieren sich gegenseitig über alle wesentlichen ihnen

           bekannt gewordenen Vorgänge im Verein.

           Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der

           Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss der

           Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft

           die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen

           Neuwahl.

           Bei Nichtzustandekommen von Besetzungen durch

           Vorstandsmitglieder ist eine Nachwahl durch eine 

           Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

4.    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten, nach Maßgabe der Vereinsleitung und der Versammlungen. Er leitet den Verein, erlässt alle Bekanntmachungen, beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Versammlungen ein, setzt die Tagesordnung für diese fest und führt in den selben den Vorsitz. Er überwacht die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse und hat Wünsche, Anträge und Beschwerden der Mitglieder zu prüfen und entsprechend weiterzuleiten.

 

5.    Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und versieht bei Verhinderung oder Abwesenheit dessen Amt und hat als solcher die gleichen Rechte und Pflichten wie der 1. Vorsitzende.

 

6.    Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

 

7.    Spendenbescheinigungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom Kassierer unterzeichnet.

 

8.    Der Kassierer tätigt die Kassengeschäfte nach Anweisung der Vereinsleitung. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein entgegen zu nehmen und rechtsgültig zu bescheinigen. Er

leistet Zahlungen aus der Vereinskasse, jedoch nur aufgrund der vom amtsführenden Vorsitzenden unterzeichneten Anweisungen. Über Einnahmen und Ausgaben hat er nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Buch zu führen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat er eine Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erstellen. Diese ist der Vorstandschaft vorzulegen und in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zu unterbreiten. Zuvor sind die Kassengeschäfte durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählten Revisoren zu prüfen. Die Revisoren sind in der Ausführung ihres Amtes unabhängig und nicht an die Weisungen der Vereinsleitung gebunden. Zu Revisoren dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die kein Amt innerhalb der Vereinsleitung begleiten.

 

9.    Aufgaben des Schriftführers ist die Protokollführung.

 

10. Die Abteilungsleiter der Chöre regeln den organisatorischen Teil des Chorbetriebes jeweils in ihrem Bereich. Sie berufen im Bedarfsfall Versammlungen der Chormitglieder ein und haben dessen Vorsitz.

 

11. Der Abteilungsleiter Kinderchor leitet den Kinderchor im Einvernehmen mit dem Chorleiter. Er pflegt den Kontakt mit den Eltern der Kinder im Kinderchor und führt entsprechende Veranstaltungen für die Kinder des Kinderchores durch.

 

12. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Vorstandschaft in ihren Amtsgeschäften. Die Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten die Interessen der Vereinsmitglieder in der Vereinsleitung. Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

a)   mindestens ein Beirat aus jedem der bestehenden Chöre,

b)   mindestens ein Beirat der Eltern aus dem Kinderchor

c)    mindestens einem Beirat sonstiger fördernder Vereinsmitglieder.

Die Anzahl ist auf zwei Beiräte je Gruppierung begrenzt.

 

13. Die Abteilungsleiter der Chöre mit Ausnahme des Kinderchores und die Beiräte aus diesen Chören werden in getrennten Versammlungen der Chormitglieder gewählt.

 

14. Alle übrigen Mitglieder der Vereinsleitung einschließlich Kinderchorabteilungsleiter werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

15. Die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

16. Die Vereinsleitung fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

17. Die Vereinsleitung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung vorbehalten sin.

 

18. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

19. Die Vereinsleitung ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung

           für die Mitglieder der Vereinsleitung gemäß § 3 Nr. 26a EstG

            beschließen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung

 

1.    Wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht, hat der 1. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes einen Antrag stellt.

 

2.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

3.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

4.    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Versammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Versammlung bestimmt.

 

5.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

6.    Die Jahreshauptversammlung ist spätestens zum Ende April eines Kalenderjahres einzuberufen und mindesten 4 Wochen zuvor in den Tageszeitungen BNN und BT und im örtlichen Gemeindeanzeiger unter der Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

7.    In der Jahreshauptversammlung sind die Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen.

 

8.    Von der Jahreshauptversammlung ist Beschluss zu fassen:        a) Mit einfacher Stimmenmehrheit:

-       Jahresberichte der Mitglieder der Vereinsleitung,

-       Entlastung der Vereinsleitung,

-       Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr,

-       Wahl der Vereinsleitung und der Revisoren,

-       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

-       Regelung über Ehrungen.

b) Mit Zweidrittelmehrheit:

-    Ein- und Austritte aus Verbänden,

-    Abänderung, Ergänzung oder Neufassung der Satzung,

-    Änderung des Vereinszweckes,

-    Beschwerden über die Amtsführung der Vereinsleitung.

9.    Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

10. Anträge von Vereinsmitgliedern für die Versammlung müssen mindestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Später eingereichte Anträge werden nur berücksichtigt, wenn der Grund des Antrags vor der festgelegten Zeit noch nicht vorlag.

 

 































































































































§ 7 Chorleiter, musikalische Leitung, Vizedirigenten

 

1.    Die Chorleiter werden, mit Ausnahme des Chorleiters des Kinderchores, von den Chormitgliedern auf Vorschlag der Vereinsleitung mitbestimmt. Der Chorleiter des Kinderchores wird von der Vereinsleitung bestimmt.

 

2.    Mit den Chorleitern werden Verträge abgeschlossen, die von der Vereinsleitung zu beschließen sind. Die Chorleiter können auf Wunsch der Vereinsleitung an den Verwaltungssitzungen teilnehmen.

 

3.    Die musikalische Leitung der Chöre liegt in alleiniger Verantwortung der Chorleiter. Die Ziele sind mit den betreffenden Abteilungsleitern sowie dem Vorstand abzustimmen.

 

4.    Die Vizedirigenten der Chöre werden unter Einbeziehung der Chormitglieder von der Vereinsleitung ernannt.

 

 

 

 

 



§ 8 Ehrungen

 

1.    Als Anerkennung für langjährige treue Mitglieder werden bei entsprechenden Veranstaltungen Ehrungen vorgenommen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Regelung festgelegt. Diese ist von der Jahreshauptversammlung zustimmungspflichtig.

 

 

 

 

§ 9 Ehrenmitglieder

 

2.    Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:

-       Mitglieder, die nachweisbar mindestens 40 Jahre Chormitglied sind.

-       Mitglieder die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören.

-       Mitglieder die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



§ 10 Auflösung

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen Versammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss hat nur Gültigkeit, wenn mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung ist der 1. Vorsitzende und sein Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Muggensturm im Landkreis Rastatt, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

3.    Die Vereinsfahne darf auf keinen Fall veräußert werden. Sie wird Eigentum der Gemeinde Muggensturm.

 

 

 

 

 


§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 25.03.2017 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft.

Die Satzung vom 26.03.2011 tritt außer Kraft.

 

 

 

Muggensturm, den 26.03.2017

 

 

 

 

 

(Unterschrift)                                                           (Unterschrift)

1.Vorsitzender                                                         2. Vorsitzender

 

 

VR520418

Der Verein „Männergesangverein 1859 Muggensturm“, Sitz in 76461 Muggensturm, wurde am 27.01.1982 unter Nummer 520418 in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Share by: